Muster Kaufvertrag:

 

"Die Beteiligten erklärten zunächst:

 

 

Den ersten Entwurf zu dieser Urkunde haben wir am 00.00.0000 erhalten.

 

 

Die Beteiligten erklärten sodann, handelnd wie angegeben, zur Beurkundung:

 

 

Wir schließen folgenden

 

 

K a u f v e r t r a g

 

I. Kaufgegenstand

 

1. Der Verkäufer ist eingetragener Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch des

Amtsgerichts XYZ Blatt XYZ verzeichneten Wohnungseigentums

XYZ /10.000-tel Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung XYZ,

Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, XYZ

verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. XYZ des Aufteilungsplans im Hause XYZ.

 

Mit dem Sondereigentum an einzelnen Wohnungen ist das Sondernutzungsrecht

an einem Kfz-Stellplatz verbunden, hier mit dem Kfz-Stellplatz XYZ des

Aufteilungsplans.

 

2. Das Grundbuch weist folgende Belastungen aus:

 

Abteilung II: keine Eintragungen.

Abteilung III: keine Eintragungen

 

oder

 

Abteilung III lfd. Nr. XYZ/ XYZ EURO Grundschuld für die XYZ-Bank

 

Diesen Grundbuchinhalt hat der Notar am 00.00.0000 feststellen lassen.

 

 

II. Verkauf

 

1. Der Verkäufer verkauft das vorbezeichnete Wohnungseigentum mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör dem dies annehmenden Käufer zu Alleineigentum.

 

2. Der Verkäufer hat dem Käufer vor der heutigen Verhandlung ein Exemplar der

Teilungserklärung vom 00.00.0000 ausgehändigt. Der Käufer erklärte, dass

ihm der Inhalt der Teilungserklärung bekannt ist. Soweit Bestimmungen dieser Teilungserklärung nicht Inhalt des Wohnungseigentums geworden sind, übernimmt der Käufer alle hierin enthaltenen Verpflichtungen und verpflichtet sich seinerseits, diese Verpflichtungen auch seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen, mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe.

 

Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass etwaige Beschlüsse der

Wohnungseigentümer für den Käufer verbindlich sind und dass Verkäufer und

Käufer gegenüber der Eigentümergemeinschaft für Wohngelder haften, die auf

einen Zeitraum vor dem Besitzantritt entfallen, aber erst nach Besitzantritt fällig

werden.

 

Der Verkäufer sichert zu, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft über

Sonderumlagen nicht gefasst worden sind. Er sichert weiterhin zu, dass keine

Wohngeldrückstände bestehen.

 

Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschluss-

Sammlung beim Verwalter einzusehen.

 

Der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (Vorschüsse,

Instandhaltungsrücklage usw.) geht bei Besitzübergang auf den Käufer über.

 

Der Verkäufer erteilt dem Käufer vom Zeitpunkt des Besitzüberganges an

Vollmacht, für ihn in der Wohnungseigentümerversammlung das Stimmrecht

auszuüben.

 

3. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Verwalter.

Verwalter ist die Firma XYZ

 

Die Verwaltereigenschaft ist durch die Vorlage einer Niederschrift über den

Bestellungsbeschluss nachzuweisen, bei der die Unterschriften des Vorsitzenden

und eines Wohnungseigentümers und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt

ist, auch des Vorsitzenden oder seines Vertreters beglaubigt sind.

Der Notar wird beauftragt, die Genehmigung des Verwalters einzuholen.

Der Käufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Besitzübergangs in den mit

dem Verwalter geschlossenen Vertrag ein.

 

III. Kaufpreis

 

1. Der Kaufpreis beträgt XYZ €, (in Worten: XYZ  Euro).

 

2. Der gesamte Kaufpreis ist fällig am 00.00.0000, jedoch nicht vor Ablauf einer

Woche nach einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a) zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung eine

Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, und zwar erstrangig in

Abteilung II und III des Grundbuchs oder die Eintragung einer entsprechenden

Vormerkung sichergestellt ist,

b) die zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen vorliegen, insbesondere

die des Verwalters der Wohnungseigentumsanlage,

c) die Bestätigung des Verwalters vorliegt, dass keine Hausgeldrückstände bestehen,

d) die Löschungsbewilligung (und der Grundschuldbrief) für das Recht eingetragen in Abt. III lfd. Nr. XYZ vorliegt und die Gläubigerin für die freie Verwendung keinen größeren Betrag als den Kaufpreis verlangt.

 

3. Bei Fälligkeit hat der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer zu überweisen

auf dessen anzugebendes Konto.

 

oder

 

Von dem Kaufpreis ist zunächst der Betrag unmittelbar an die Gläubigerin der Grundschuld eingetragen in Abt. III lfd. Nr. XYZ zu zahlen, den diese für die freie Verwendung der Löschungsunterlagen verlangt. Ein evtl. Restbetrag ist auf ein noch anzugebendes Konto des Verkäufers zu überweisen.

 

4. Zahlt der Käufer den Kaufpreis bei Eintritt der Fälligkeit ganz oder teilweise

nicht, so ist der nicht geleistete Kaufpreis mit 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verzinsen. Die Beteiligten vereinbaren, dass Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit den Verzug des Käufers ohne weitere Mahnung begründet.

 

5. Der Käufer unterwirft sich wegen der Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen

dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Dem Verkäufer kann jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit der

Forderung begründenden Tatsachen vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde

erteilt werden. Um dem Bestimmtheitserfordernis des Zwangsvollstreckungsrechts zu genügen, gelten für die Zwecke der Zwangsvollstreckung Fälligkeitszinsen ab dem 00.00.0000 als geschuldet.

 

6. Bei Nichterfüllung und Leistungsstörungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Beide Vertragsteile sind berechtigt, die gesetzlich bestehenden Rücktrittsrechte auszuüben und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 

7. Der Notar wird angewiesen, die Eintragung des Eigentumswechsels erst zu

veranlassen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen oder der

Kaufpreis bei ihm hinterlegt worden ist. Vorher soll er dem Käufer und dem

Grundbuchamt keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieser Urkunde

erteilen, die die Auflassung enthält.

 

IV. Besitzübergang

 

1. Der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten, die Verpflichtung

zur Zahlung des Wohngeldes sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten

gehen auf den Käufer über mit dem auf die vollständige Kaufpreiszahlung folgenden Monatsersten.

.

2. Das bestehende Mietverhältnis wird vom Käufer übernommen. Der Inhalt des

Vertrages ist dem Käufer bekannt. Die Beteiligten vereinbaren, dass im Innenverhältnis der Käufer bereits mit Besitzübergang in das Mietverhältnis eintritt. Die von dem Mieter gezahlte Kaution hat der Verkäufer dem Käufer bei Besitzübergang auszuzahlen. Die Beteiligten werden dem Mieter den Vermieterwechsel anzeigen und die Zustimmung des Mieters zur Übertragung der Kaution auf den Käufer einholen.

 

V. Weitere Vereinbarungen

 

1. Der Verkäufer haftet weder für die Richtigkeit der im Grundbuch angegebenen

Grundstücksgröße noch für die Größe der zum Sondereigentum gehörenden

Räume.

 

Der Verkäufer haftet nicht für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel des

Kaufobjektes. Er übernimmt insbesondere keine Haftung für den baulichen

Zustand sowohl der im Sondereigentum stehenden als auch der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume und Gebäudeteile. Der Käufer hat diese besichtigt; er kauft sie im gegenwärtigen Zustand. Der Verkäufer verpflichtet sich, Mängel und Schäden am Sondereigentum, die ab heute bis zum

Zeitpunkt des Besitzübergangs entstehen auf seine Kosten zu beseitigen, und

zwar unabhängig davon, ob er die Schäden zu vertreten hat oder nicht.

Der Verkäufer erklärt, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind.

 

Der Energieausweis wurde übergeben.

 

2. Baulasten, im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten und nachbarrechtliche Beschränkungen werden von dem Käufer übernommen; solche sind dem Verkäufer nicht bekannt.

 

3. Der Verkäufer haftet dafür, dass das verkaufte Wohnungseigentum auf den

Käufer übertragen wird frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und

Beschränkungen, soweit sie nicht vom Käufer übernommen worden sind, sowie

frei von Zinsen, Steuern und Abgaben, die bis zum Tage des Besitzübergangs

anfallen.

 

Der Verkäufer garantiert, dass es sich nicht um öffentlich geförderten Wohnraum

Handelt und kein Denkmalschutz besteht.

 

4. Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge für Erschließungsanlagen, die

bis zum heutigen Tage hergestellt sind, trägt der Verkäufer, unabhängig davon,

ob sie bereits durch Zustellung eines Beitragsbescheides festgesetzt worden

sind. Im Übrigen gehen solche Beiträge zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer

erklärt, dass die derzeit vorhandenen Anlagen vollständig abgerechnet und bezahlt sind.

 

5. Sämtliche mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten

und Gebühren sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer, ausgenommen

die durch die Löschung nicht übernommener Belastungen entstehenden Mehrkosten, diese trägt der Verkäufer.

 

Soweit der Vertrag von einem Vertretenen zu genehmigen ist, gehen die

Notargebühren für die Genehmigung zu seinen Lasten.

 

Auf die gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten für Kosten und Steuern

hat der Notar hingewiesen.

 

6. Der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums sowie der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises verjähren in 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

VI. Auflassung und Grundbuchanträge/Vollzug

 

1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften

Wohnungseigentum auf den Käufer zu Alleineigentum übergeht.

Sie bewilligen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.

Die Beteiligten verzichten jedoch insoweit auf ihr eigenes Antragsrecht. Nur

der Notar soll die Eintragung des Eigentumswechsels beantragen.

 

2. Die Beteiligten stimmen der Löschung aller nicht übernommenen Rechte in

Abteilung II und III des Grundbuches zu und bewilligen die Löschung auch,

soweit sie selbst berechtigt sind.

 

3. Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Eigentum erst mit

der Umschreibung im Grundbuch übergeht und vorher alle erforderlichen Genehmigungen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen müssen. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung soll eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Beteiligten bewilligen und der Käufer beantragt die Eintragung dieser

Vormerkung im Grundbuch im angegebenen Beteiligungsverhältnis.

Der Käufer bewilligt schon jetzt die Löschung dieser Vormerkung gleichzeitig

mit der Eigentumsumschreibung, vorausgesetzt, dass keine Zwischeneintragungen ohne seine Zustimmung erfolgt sind.

 

4. Der Notar wird mit dem Vollzug dieser Urkunde beauftragt. Er ist berechtigt,

Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie in

gleicher Weise zurückzunehmen sowie Bewilligungen und Anträge durch Eigenurkunde abzuändern und zu ergänzen.

 

VII. Genehmigungen und Hinweise

 

1. Der Notar hat die Beteiligten auf die erforderlichen privaten, gerichtlichen und

behördlichen Genehmigungen hingewiesen.

Der Notar soll alle erforderlichen Genehmigungen herbeiführen, die mit ihrem

Eingang beim Notar wirksam werden.

Wird eine behördliche Genehmigung versagt oder unter einer Auflage oder

Bedingung erteilt, so ist der Bescheid den Beteiligten selbst zuzustellen; eine

Abschrift wird an den Notar erbeten.

 

2. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass alle Vertragsvereinbarungen

beurkundungspflichtig sind. Nebenabreden außerhalb dieser Urkunde können

zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes führen.

 

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben."